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Forderung an den Bundesgesetzgeber, das Einkommensteuer- und Rentenrecht zu ändern

  1. Die Einführung der Individualbesteuerung
    Das Ehegattensplitting ist abzuschaffen. Einzuführen ist eine Individualbesteuerung, damit verbunden ist die Abschaffung der Steuerklassen. Die frei werdenden Geldmittel sind für Personen mit Kindern einzusetzen. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten ohne eigenes Einkommen ist steuerlich zu berücksichtigen.
  2. Ein angemessenes Kindergeld für jedes Kind
    Die Möglichkeit, anstelle des Kindergeldes einen Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung geltend zu machen, soll abgeschafft werden. Statt der Kinderfreibeträge ist ein einheitliches Kindergeld für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen.
  3. Die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten
    Kinderbetreuungskosten sollen bei Erwerbstätigkeit beider Elternteile in realitätsgerechter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzbar sein.
  4. Eigenständige Alterssicherung für Frauen
    Für Frauen und Männer sind grundsätzlich eigene Rentenkonten zu führen. In einer Ehe sollen die Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt werden.
  5. Rentenversicherungspflicht für alle Erwachsenen
    Grundsätzlich sind alle Erwachsenen bis zum Rentenalter zu Beiträgen für eine gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen.
  6. Mindestsicherung und zusätzliche einkommensabhängige Alterssicherung
    Die Rente soll so bemessen werden, dass eine Mindestsicherung garantiert ist. Zusätzlich kann über das Erwerbseinkommen eine dem Lebensverdienst entsprechende Rente erwirtschaftet werden.
  7. Erziehung von Kindern als adäquater Beitrag zur Sicherung des Rentensystems
    Kinder sollen grundsätzlich zur angemessenen Erhöhung des Rentenanspruchs der Erziehenden beitragen. Der bisherige Anspruch pro Kind ist zu niedrig und muss erhöht werden.

(Resolution vom 8.11.1998)

Erläuterungen

Zu 1. Die Einführung der Individualbesteuerung

Das Ehegattensplitting bevorzugt vor allem Ehen mit nur einem Erwerbstätigen. Es entspricht damit dem längst überholten Familienbild mit dem Mann als Familien"ernährer" und der Frau als Ehefrau und Mutter, die für die – unbezahlte – Haus- und Familienarbeit zuständig ist und die Leistungsfähigkeit des Familienernährers aufrechterhält. Mit dem Ehegattensplitting werden gutverdienende Ehemänner subventioniert, deren Frauen zu Hause bleiben oder erheblich weniger verdienen. Ehen, in denen beide Partner gleich viel verdienen, werden genauso versteuert wie Alleinstehende in Steuerklasse 1.

Da zudem in der Regel Männer immer noch besser verdienen als Frauen, wird der mitverdienenden Ehefrau zumeist die Steuerklasse V nahegelegt. In dieser Steuerklasse hat sie keinen Steuerfreibetrag und versteuert bereits ab 175 DM ihren Lohn, was extrem hohe Abzüge bedeutet. Die Versicherungsbeiträge werden prozentual nach dem Bruttolohn bezahlt, die Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und Krankengeld richten sich aber nur nach dem bezogenen Nettoeinkommen. Das bedeutet, dass für die Steuerklasse V unangemessen geringe Lohnersatzleistungen bezahlt werden.

Der Wiedereinstieg in ihren Beruf wird durch die extrem hohen Abzüge der Steuerklasse V von Ehefrauen und ihren Partnern als nicht lohnend angesehen. Damit begibt sich die Ehefrau in eine zumeist lebenslange Abhängigkeit unter Verzicht auf eine eigenständige Versorgung.

Da die Ehesubventionen nicht an das Vorhandensein von Kindern gebunden ist, begünstigt das Ehegattensplitting nicht Familien, sondern die Patriarchenehe. Der Steuerausfall durch die Ehesubventionierung wird auf 40-50 Milliarden DM geschätzt.

Zu 2. Ein angemessenes Kindergeld für jedes Kind

Der Kinderfreibetrag bedeutet für diejenigen, die diesen Freibetrag aufgrund des höheren Verdienstes in Anspruch nehmen de facto ein bis zu 22 % höheres Kindergeld pro Monat. Daher ist für jedes Kind ein fester Betrag in ausreichender Höhe an Kindergeld auszuzahlen.

Zu 3. Die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten

Haushaltshilfen sind heute wieder bis 18.000 DM im Jahr steuerabzugsfähig (Dienstmädchenprivileg), nicht aber Kinderbetreuungskosten. Häusliche Hilfen, die von der Regierung als familienfreundlich gepriesen werden, können sich aber nur "die Reichen" leisten. Auch ist ihre Arbeit nicht etwa auf Kinderbetreuung festgelegt. So können neben der Kinderbetreuung auch Kosten für das Putzen, Gärtnern, Chauffieren und Bedienen abgezogen werden. Für eine außerhäusige Betreuung, auf die viele Eltern schon aus Kostengründen angewiesen sind, können Eheleute normalerweise überhaupt keine Kosten steuerlich geltend machen. Allein Erziehenden steht eine Pauschale von 480 DM im Jahr zu, legen sie Rechnungen vor, können sie bis zu 4000 DM im Jahr für das erste Kind und bis zu 2000 DM für jedes weitere Kind absetzen.

Kinderbetreuungskosten müssen für erwerbstätige Eltern steuerlich absetzbar sein, damit es Frauen ermöglicht wird, nach der Geburt ihres Kindes wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Dabei müssen Kosten in realistischer Höhe absetzbar sein.

Zu 4. Eigenständige Alterssicherung für Frauen

In der gesellschaftlichen Realität der BRD sind Frauen für Familienarbeit und Kindererziehung zuständig. Damit werden Frauen im Rentenrecht zu Anhängseln ihrer Ehemänner, was wir als entwürdigend empfinden. Wir fordern daher einen eigenständigen Rentenanspruch für Frauen und zwar einen Anspruch, der den tatsächlichen Lebensleistungen der Frauen entspricht. Damit sie auch für die unbezahlte Arbeit, die sie beispielsweise während der Erziehungszeiten leisten, in ihrer Alterssicherung nicht benachteiligt werden, ist auch für diese Frauen ein eigenes Rentenkonto und eine Fortsetzung der Einzahlungen zu fordern. Diese sind von dem Verdiener in der Familie oder dem Unterhaltsverpflichteten aufzubringen.

Zu 5. Rentenversicherungspflicht für alle Erwachsenen

Beiträge sollen von allen Erwachsenen zu zahlen sein, nur dann ist ein solidarisches Rentensystem möglich. Das schließt Selbständige und Scheinselbständige ebenso ein wie Beamte und geringfügig Beschäftigte (610-DM-Jobs).

Zu 6. Mindestsicherung und zusätzliche einkommensabhängige Alterssicherung

Um Altersarmut zu vermeiden, muss eine Alterssicherung unabhängig von der Sozialhilfe über dem Existenzminimum gewährleistet sein. Gleichzeitig ist durch eine Aufstockung der Rentenauszahlung (Mindestrente) die Sicherung des Lebensstandards auch im Alter zuermöglichen.

Zu 7. Erziehung von Kindern als adäquater Beitrag zur Sicherung des Rentensystems

Da aufgrund des Generationenvertrags Kinder zu einer Sicherung des Rentensystems beitragen, müssen Erziehungszeiten adäquat berücksichtigt werden. Mit diesem Prinzip ist es nicht vereinbar, dass Mütter mit mehreren Kindern zwar für zukünftige Beitragszahler sorgen, aber keine eigene entsprechende Alterssicherung erwirtschaften.

Kinder sollen sich daher generell rentensteigernd auswirken, beispielsweise durch eine bestimmte Anzahl von Entgeltpunkten pro Kind, die den Rentenkonten bei der Geburt des Kindes gutgeschrieben werden. Der bisherige Anspruch von drei Entheltpunkten pro Kind entspricht nicht der tatsächlichen Leistung. Daher muss der Anspruch erhöht werden.